© by Zwerge in Not e. V.

Vermittlung Welpen Hündinnen Rüden

 

IHRE HILFE

 

Wie SIE helfen können:

-Sachspenden

die wir ganz dringend benötigen wie z.B. Decken, Futter, Halsbänder, Leinen, Näpfe, Spielzeug und natürlich auch Flugboxen ...

Sachspenden bitte an den Vereinssitz ... Kontakt ...!
 

-Mitgliedschaft

durch diese und den damit verbundenen Beiträgen, Mindestbeitrag 30,- € im Jahr,  finanzieren wir unser Objekt, auch hier gilt jeder Euro zählt.

-Pflegestellen

lebenswichtig für unsere Hunde, die Versorgung in privaten Haushalten bis zur endgültigen Vermittlung ...

 

-Flugpaten

wenn sie Urlaub in Spanien machen, z. B. auf Mallorca, aber auch andere Orte anfliegen bitte melden sie sich bei uns. Es ist eine unwahrscheinliche finanzielle Hilfe, wenn sie auf ihrem Ticket Hunde für uns mitbringen, es entstehen ihnen keine weiteren Kosten und die Organisation übernehmen wir.

 

-Patenschaft

d.h. sie können durch die Übernahme einer Patenschaft von einem bestimmten Hund die Versorgung des Hundes absichern, dies sind meistens schwerer zu vermittelnde Hunde durch Krankheit, hohes Alter usw. Aber auch sie haben das Recht auf ein halbwegs artgerechtes Leben.

 

Aus gegebenen Anlass möchten wir hiermit darauf hinweisen dass diese Tätigkeiten für den Verein nur EHRENAMTLICH möglich sind!!!

 

VEREINSKONTO:

 

Aus gegebenem Anlass müssen wir unsere Kontodaten von der Homepage nehmen, da es immer wieder zu illegalen Abbuchungen kommt. Bitte wenden Sie sich an mich persönlich, wenn Sie Geld spenden möchten.
Vielen Dank Marina Täuber

 

TESTAMENT

... helfend und sinnvoll vererben an Zwerge in Not e. V. ...

Quelle www.wissen.de

Testament: die einseitige (Gegensatz: Erbvertrag) Verfügung des Erblassers über den Nachlass, geregelt in §§ 2064-2273 BGB. Fähig, ein Testament zu errichten (testierfähig), sind nur Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und weder entmündigt noch geistig gestört sind. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Das Testament kann die Einsetzung eines oder mehrerer Erben, Ersatzerben oder Nacherben sowie eines Testamentsvollstreckers, eine Enterbung, ein Vermächtnis und / oder eine Auflage enthalten. Es muss vom Erblasser persönlich, und zwar mündlich oder schriftlich vor einem Notar (öffentliches Testament), oder durch eine eigenhändig handschriftlich geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament oder holographisches Testament) errichtet werden. Bei unmittelbarer Todesgefahr und bei Absperrung von der Umwelt durch außergewöhnliche Umstände kann es ferner vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen, im äußersten Notfall und auf einer Seereise auch nur vor drei Zeugen errichtet werden; dieses Nottestament bzw. Seetestament verliert aber unter bestimmten Umständen seine Wirksamkeit.

Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift an den Notar errichten. Das öffentliche Testament wird vom Notar versiegelt und in amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gebracht. Das eigenhändige Testament ist auf Verlangen des Erblassers ebenfalls in amtliche Verwahrung zu nehmen. Nach dem Erbfall wird das Testament vom Nachlassgericht oder einem anderen das Testament verwahrenden Gericht förmlich eröffnet und sein Inhalt den Beteiligten mitgeteilt. Ein Testament kann vom Erblasser durch ein Widerrufstestament, durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde und (falls vor einem Notar oder dem Bürgermeister errichtet) durch deren Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung sowie durch die Errichtung eines abweichenden neuen Testaments widerrufen werden. Es kann ferner bei Irrtum oder Bedrohung des Erblassers sowie bei dessen Unkenntnis vom Vorhandensein eines Pflichtteilsberechtigten auch von demjenigen angefochten werden, dem seine Aufhebung unmittelbar zustatten kommen würde; die Anfechtung muss binnen Jahresfrist durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.

In Österreich ist die einseitige letztwillige Erklärung mit Erbeinsetzung geregelt in den §§ 552 ff. und 695 ff. ABGB; andere Nachlassverfügungen heißen Kodizille. Es besteht grundsätzlich Testierfreiheit, ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. - Das schweizerische Recht nennt das Testament letztwillige Verfügung; geregelt ist sie im ZGB (vor allem durch Art. 498 ff.). Auch in der Schweiz besteht Testierfreiheit.

 

 

Der Hund im Tierheim

Recht hat er!!

 

Schweigend steh ich da, erschüttert,

vor den Boxen, engmaschig vergittert.

Ein alter Hund mit weißem Bart,

die Flanken eingefallen, dünn behaart,

schaut mich mit leeren Augen an:

"Du hilfst mir auch nicht, fremder Mann!

Spar dir dein trauriges Gesicht,

dein Mitleid, nein, das brauch ich nicht!

 

Geh endlich weiter, fremder Mann,

denn du erinnerst mich daran,

daß alle Liebe, die ich hab,

umsonst ich einem Menschen gab!

Doch wenn er käm, holt mich nach Haus,

wie anders säh die Welt dann aus!

Mein ganzes Herz wär wieder sein -

warum nur ließ er mich allein?

 

Geh endlich weiter, fremder Mann,

denn du erinnerst mich daran,

daß alles hätte ich gegeben,

für deinen Bruder - selbst mein Leben!

Spar dir dein trauriges Gesicht,

dein Mitleid, nein, das brauch ich nicht.

Geh weiter - oder wag den Schritt,

hab Erbarmen - nimm mich mit!"

 

(Autor unbekannt)